OVG Münster, Urt. v. 13.12.2007 – 8 A 2810/04 – [Windkraftanlagen Hellwegbörde]

In seinem Urteil vom 13.12.2007 hatte sich das OVG Münster u. a. mit einem Flächennutzungsplan zu befassen, der eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen auswies. Neben noch anderen Voraussetzung müsse eine solche Planung auch den Vorgaben des europäischen Gebietsschutzrechts genügen (insbesondere: Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung bei FFH-Relevanz). Inhaltlich gelte dabei für die Bauleitplanung nichts anderes als für die Vorhabenzulassung.

Hinsichtlich des eigentlichen streitgegenständlichen Vorhabens, eine außerhalb dieser Konzentrationszone nahe des SPA “Hellwegbörde” zu errichtende Windkraftanlage, prüfte das OVG Münster sodann ebenfalls die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG und orientierte sich dabei streng an den Vorgaben der Westumfahrung Halle-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Da es sich um ein ausschließlich privates Vorhaben handelte, kam eine abweichende Zulassung (vgl. § 34 Abs. 4 und 5 BNatSchG) nicht in Betracht.

Im Übrigen äußert sich das Gericht dezidiert zu den Voraussetzungen einer Sicherstellungsverordnung sowie zu den Bestimmtheitsvoraussetzungen für die Gebietsabgrenzung bei Schutzausweisungen und nimmt dabei auch Bezug auf den gerade noch ausreichenden Maßstab kartografischer Darstellungen. Im Zusammenhang mit der Prüfung von Ausnahmen von der – im konkreten Fall vorliegenden – Sicherstellungsverordnung betont das Gericht schließlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls nicht bereits in dem Bekenntnis des Gesetzgebers und diverser politischer Akteure zum Ausbau regenerativer Energien zu sehen seien, sondern für das konkrete Vorhaben Gemeinwohlgründe nur sprechen, wenn die Vorhabenverwirklichung gerade an dem vorgesehenen Ort erforderlich sei. Dies ist zutreffend und gilt auch in anderen Zusammenhängen, in denen es überwiegender Allgemeinwohlgründe bedarf (z. B. im Rahmen der Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 4 und 5 BNatSchG).

Insgesamt ist die Entscheidung sehr lesenswert.

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