OVG Münster, Urteil v. 24.07.2009 – 7 D 130/08.NE – [Sanierungssatzung und FFH-VP]
Der Angriff der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Königswinter Drachenfels” eröffnete dem OVG Münster die Möglichkeit zur Pflicht der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Sanierungssatzungen Stellung zu beziehen.
Obgleich das OVG die Frage, ob die Sanierungssatzung ein Plan i.S.d. § 34 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ist, mit seinem Urteil vom 24.07.2009 nach eigener Aussage offen gelassen haben will, findet sich ein klares Bekenntnis hierzu: Da die Sanierungssatzung zunächst einmal nur den Status quo sichert, stelle sie keine Planung dar, die ein FFH-Gebiet beeinträchtigen kann.
Dies ist zutreffend. Verlangt doch selbst der die Definition von Plan und Projekt nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL extrem weit ausgestaltende EuGH bei einem gestuften Vorgehen (mehrere Planungs- bzw. Verwirklichungsebenen) lediglich, dass auf jeder Ebene abgearbeitet wird, was nach dem jeweiligen Konkretisiserungsgrad bereits an Auswirkungen absehbar ist (vgl. EuGH, Urteil v. 20.10.2005 - Rs. C-6/04 – Kommission ./. Vereinigtes Königreich, Rdnr. 54 f. und GA Kokott, Schlussanträge v. 09.06.2005 – RS. C-6/04, Rdnrn . 41 und 44 ff.).
Weitere Informationen:
Fundstellen (Leitsätze und Gründe):
- NuR 2009, S. 730 ff.
- BauR 2009, S. 1876 ff.
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