OVG Münster, Urteil v. 30.01.2009 – 7 D 11/08.NE – [Gewerbe- und Industriegebiet]
Vergleichsweise umfassenden artenschutzrechtlichen Fragen bezüglich der Bauleitplanung stellte sich das OVG Münster in seinem Urteil vom 30.1.2009.
Das umfangreiche Urteil befasst sich zunächst mit einer Reihe allgemeiner bauleitplanerischer Fragestellungen inklusive Bezüge zum Immissionsschutzrecht und kommt dann auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zu sprechen.
In der Sache ging es um die Überplanung vormals landwirtschaftlich genutzter Flächen als Gewerbe- und Industriegebiet. Dabei wandte der den Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle angreifende Antragsteller vor allem die Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. die Störung des Steinkauzes, des Neuntöters sowie diverser Fledermäuse ein. Das OVG folgte dem Antragsteller nicht.
Zunnächst arbeitet das OVG sehr übersichtlich den insbesondere mit Blick auf § 42 Abs. 5 BNatSchG relevanten Prüfungsmaßstab des Artenschutzes in der Bauleitplanung heraus (Rdnr. 139-143). Ohne die einzelnen Tatbestandsmerkmale des insoweit möglicherweise einschlägigen § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG zu definieren, äußerte sich das Gericht sodann – anknüpfend an die Entscheidung des BVerwG zur Nordumfahrung von Bad Oyenhausen – zu den fachlichen Anforderungen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und dem Umfang gerichtlicher Kontrolle (nur Vertretbarkeitskontrolle), machte im Ergebnis aber hinsichtlich der geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten dann doch deutlich, dass es – zumindest mit Blick auf Vogelarten – von einem engen Begriffsverständnis ausgeht. Entgegen vor allem in der Literatur (Louis, NuR 2009, 91/94; ders., NuR 2008, 65; Fehrensen, NuR 2009, 13/15; Niederstadt/Krüsemann, ZUR 2007, 347/349) und seitens der EU-Kommission (Guidance document, Ziff. II.3.4b) anders lautender Stimmen wurden nur die Niststätten selbst – hier vor allem Niströhren des Steinkauzes -, nicht auch deren Standorte als hiervon erfasst angesehen und letztlich auf einen Funktionsschutz abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern (ähnlich schon BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 - Rdnr. 262).
Tags: 2009, 7 D 11/08.NE, Artenschutz, Bauleitplanung, Beurteilungsspielraum, Lebensstättenschutz, Nordrhein-Westfalen, OVG Münster, Rechtsprechung