OVG Münster, Beschl. v. 23.1.2008 – 8 A 154/06 –

Eine Klage, mit der das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet werden soll, sich nachträglich von seinem Gebietsvorschlag für die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu distanzieren, ist mangels eines Rechtschutzbedürfnis unzulässig.

Eine Klage, mit der eine Gemeinde begehrt festzustellen, dass sie nicht an das FFH-Schutzregime gebunden sei, ist mangels eines im Rahmen des vorbeugenden rechtschutzes notwendigen besonderen Rechtschutzbedürfnis unzulässig.

Im Rahmen der Anfechtung von Maßnahmen nach Art. 6 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992) kann auch die Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung vor einem nationalen Verwaltungsgericht angefochten werden. Dieses hat sodann unter Beachtung des Art. 234 EG zu entscheiden.

Die komplette Entscheidung des OVG Rheinland Pfalz können Sie hier nachlesen.

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