OVG Schleswig, Urteil v. 15.2.2001 – 4 L 92/99 – [Abfalldeponie]

Nicht jedes Gebiet, das als besonderes Vogelschutzgebiet ausgewiesen werden kann, ist ein faktisches Schutzgebiet. Vielmehr ergibt sich der Umfang der Verpflichtung zur Ausweisung besonderer Vogelschutzgebieteder Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 S. 4 VS-RL . Danach müssen die Mitgliedstaaten nicht alle geeigneten, sondern nur die insbesondere “für die Erhaltung” der nach Satz 1 und 2 zu schützenden Arten “geeignetsten” Gebiete zu Schutzgebieten erklären. Es bleibt den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum bei der Beurteilung, welches nach ornithologischen Kriterien die “geeignetsten” Gebiete sind. Diesem Spielraum der Mitgliedstaaten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass als faktische Vogelschutzgebiete nur solche Flächen behandelt werden, bei denen der Ausweisungsspielraum des Staates auf Null reduziert ist. Da es sich bei der Entscheidung, ob ein Gebiet als “faktisches” Vogelschutzgebiet anzuerkennen ist, nicht um einen Akt planerischer Gestaltung, sondern um eine gebundene Entscheidung im Bereich zwingenden Rechts handelt, unterliegt diese eigenständiger gerichtlicher Kontrolle.

Der Senat geht im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht von der Möglichkeit eines potentiellen FFH-Gebiets aus, soweit dabei dem Umstand, dass grundsätzlich eine Schutzgebietsfestlegung bei der FFH-RL nicht gegen den Willen des betroffenen Mitgliedstaates erfolgen kann, Rechnung getragen wird (Anschluß BVerwG, Urteil v. 27.1.2000 - 4 C 2/99). Als potentielle FFH-Gebiete kommen grundsätzlich alle prioritären Gebiete in Betracht, die den Kriterien des Anhangs III Phase 1 FFH-RL  entsprechen. Dagegen ist bei Gebieten, die ausschließlich nichtprioritäre Bestandteile enthalten, regelmäßig nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um potentielle FFH-Gebiete handelt.

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NuR 2003, S. 308 ff.
  • ZUR 2001, S. 282 ff.
  • NordÖR 2001, S. 486 ff.

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