Peter Fischer-Hüftle (NuR 2010, S. 34 ff)
Zur Zulassung eines Projekts im Verfahren nach § 34 BNatSchG und/oder durch Befreiung von Schutzvorschriften

In seinem Beitrag geht Fischer-Hüftle der interessanten Frage zum Verhältnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur - etwas vereinfacht – Befreiung von den Verboten einer Landschafts- bzw. Naturschutzverordnung. Zunächst ist Fischer-Hüftle darin zuzustimmen, dass es sich hierbei um zwei voneinander getrennte Schutzregime handelt, die unabhängig voneinander abzuarbeiten sind. Hierbei kann es allerdings zu Wertungswidersprüchen kommen. So kann ein Vorhaben aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig sein, obwohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele dieses Gebietes vorliegt, gleichzeitig scheitert eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebiete daran, dass die Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG diesen Befreiungstatbestand nicht kennt. Fischer-Hüftle will diesen Wertungswiderspruch nun dadurch auflösen, dass er § 34 BNatSchG als lex specialis auffasst. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG immer dann vor, wenn die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 34 BNatSchG gegeben sind. Dafür spricht zunächst, dass auch das Europarecht das Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 – 6der FFH-Richtlinie als das Speziellere ansieht. Ob dies auf das nationale Recht übertragbar ist, dürfte allerdings fraglich sein. Immerhin hat es der Normengeber in der Hand, die weichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie seinen Vorstellungen entsprechend umzusetzen. Auch bleibt der Autor stichhaltige Argumente schuldig, sondern baut seine Argumentation lediglich um die Behauptung herum, ein solcher Widerspruch könne vom Gesetzgeber einfach nicht gewollt sein.

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