Reinhardt, Michael (NuR 2009, S. 517 ff.)
Zum Verhältnis von Wasserrecht und Naturschutzrecht

Sehr kritisch zum Verhältnis von Wasserrecht und Naturschutzrecht nach geltendem Recht bzw. nach dem Verständnis der (bislang) herrschenden Meinung äußert sich Reinhardt in NuR 2009, 517 ff.

Kernpunkt von Reinhardts Kritik ist die derzeitige Reduktion des Wasserrechts auf den Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts. Er konstatiert, dass das gemeinschaftsrechtlich geprägte Wasserrecht heute ein vorwiegend ökologisches Recht ist, was bereits insoweit problematisch sei, als das Wasserrecht seinem Herkommen nach nicht Umweltschutz-, sondern Wirtschaftsrecht ist. Infolge der nunmehr einseitigen Betonung ökologischer Belange könne das Wasserrecht seinem eigentlichen Anliegen, die verschiedenen und verschiedenartigen Nutzungsinteressen zu gewichten, zu ordnen und miteinander sinnfällig in Einklang zu bringen, nicht mehr voll erfüllen. Gerade das europäische Habitatschutzrecht dränge Gewässerbenutzungen in zunehmendem Maße in die Rechtfertigungsrolle, was mit Blick auf das vor allem im Wasserrecht relevante (Stichwort: Trinkwasserversorgung) sowohl verfassungs- als auch primärrechtliche Leitbild eines anthropozentrischen Umweltschutzes problematisch erscheine, ganz zu schweigen von der damit einhergehenden systemwidrigen Beschneidung des wasserbehördlichen Bewirtschaftungsermessens.

Die Ausführungen von Reinhardt vermögen durchaus zu überzeugen, insbesondere seinem Resümee: “Die beiden Regelungskomplexe behandeln keineswegs nur verschiedene Aspekte eines überwölbenden Rechtsgebiets, sondern verfolgen in weiten Teilen gänzlich unterschiedliche Regelungsziele”, kann uneingeschränkt zugestimmt werden.

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