Vallendar, Willi (EurUP 2007, S. 275 ff.)
Großprojekte und Anforderungen des Europäischen Naturschutzrechts

Wenn der Berichterstatter eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung seines Senats bespricht, ist ihm die ungeteilte Aufmerksamkeit der Fachjuristen sicher. Dies gilt umso mehr, wenn es sich hierbei um ein so wegweisendes Urteil wie dem zur Westumfahrung Halle handelt und wenn er damit Kritik an dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Reglungssystems übt und damit gleichsam um Verständnis für die Rechtsprechung seines Senats bittet.

Mit Verweis auf die gemeinschaftsrechtliche Überformung des nationalen Naturschutzrechtes durch die europäische FFH- und Vogelschutzrichtlinie sieht Vallendar eine Krise für Infrastrukturvorhaben heraufziehen. Das Regelungssystem des europäischen Naturschutzrechtes, dass die Beweislast dem Vorhaben auferlege und gleichzeitig die Hürden für die Führung des Gegenbeweis so hoch lege, dass eine fehlerfreie Abarbeitung nicht oder fast nicht mehr zu leisten ist, müsse nahezu zwangsläufig dazu führen, dass Infrastrukturvorhaben das Nachsehen haben. Dies führe dazu, das Infrastrukturvorhaben nur noch dann realisiert werden können, wenn die Zustimmung der klagebefugten Naturschutzverbände vorläge oder diesen vorher die Klagebefugnis abgekauft werde.

Die Ausführungen von Vallendar sind keine Bankrotterklärung, aber Appell an alle Beteiligten zu mehr Augenmaß. Der Appell, von Vallendar pointiert wiederholt in UPR 2008, S. 1 ff., ist offensichtlich auch gehört, sogar vom 9. Senat in seiner Entscheidung zur Nordumfahrung Oeynhausen wiedergegeben worden (Rdnr. 64) und hat ersichtlich die unterinstanzlichen Gerichte darin bestärkt, auch in Verfahren mit schwierigen Rechtsfragen zum europäischen Naturschutzrecht selbstbewusst eigener Wege zu gehen (vgl. Beschluss des VGH Kassel im Eilverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafen).

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