EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – Rs. C-418/04 – [Kommission ./. Irland]

Mit Urteil vom 13.12.2007 hat der europäische Gerichtshof festgestellt, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Vogelschutzrichtlinie verstossen hat. Hierbei hat der Europäische Gerichtshof einige interessante und weitreichenden Feststellungen getroffen.  Hierzu im Einzelnen:

Der Europäische Gerichtshof hat zunächst noch einmal festgestellt, dass den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zahlen- und flächenmässig geeignetsten Gebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie ein Ermessenspielraum zukomme, dessen Grenze dort verlaufe, wo die Ausweisung ornithologisch nicht mehr vertretbar sei. Die hierbei angewandten ornithologischen Kriterien seien wissenschaftlich zu begründen. Bei der Abgrenzung der Gebiete seien die natürlichen Grenzen des Gebietes zu berücksichtigen. Die in Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie festgelegten wirtschaftlichen Kriterein dürfen bei der Auswahl und Begrenzung eines Vogelschutzgebietes nicht berücksichtigt werden (Rdnr. 39).

Zur Beurteilung der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete seien die aktuellsten wissenschaftlichen Daten heranzuziehen. Seien solche nicht erhoben worden, wird auf die Ergebnisse der “Inventory of Important Bird Areas” (IBA 2000) als die insoweit derzeit aktuellsten und genauesten vorhandenen Daten zurückzugreifen sein (Rdnr. 54).

Der Schutz des Vogelschutzgebietes darf sich nicht auf die Abwehr schädlicher Einflüsse des Menschen beschränken, sondern muss je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustandes einschließen (Rdnrn. 153 ff).

Nichts neues ist dagegen die Feststellung, dass Gebiete bis zu ihrer förmlichen Unterschutzstellung dem vorläufigen Rechtsregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie unterliegen (Rdnr. 173 m.w.N.).

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