VG Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2009 – 25 K 64/09 – [Mehlschwalben]

Mehlschwalbennester dürfen nicht nur nicht beseitigt werden, sondern bereits beseitigte Nester sind durch entsprechende Kunstnester zu ersetzen. Das entschied zumindest das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.03.2009. In der Sache ging es um den Inhaber eines Catering-Services, an dessen Gebäude sich fast 70 Mehlschwalbennester befunden hatten, die durch einen unbekannten Dritten weitgehend beseitigt wurden. Die Naturschutzbehörde verlangte nun von dem Grundstückseigentümer die Anbringung von 30 künstlichen Niststätten im Wert von ca. 2.000,00 Euro.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Behörde Recht. Das Gericht setzte sich zunächst damit auseinander, ob der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verwirklicht sei und stellte dabei fest, dass hier Nester aus der Natur entnommen seien. “Natur” im Sinne der Vorschrift sei mit dem OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.05.2004 – 8 ME 65/04 - nicht nur der der menschlichen Nutzung grundsätzlich entzogene Raum, sondern jeder Bereich, den Tiere besiedeln und als Lebensraum nutzen. Eine Ausnahmeerteilung komme hier mangels Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen nicht in Betracht, insbesondere bestehe auch mit Blick auf die auszuliefernden Speisen keine Gesundheitsgefahr (diese müssten ehedem abgedeckt werden).

Kann dem ohne weiteres zugestimmt werden, so stimmt bedenklich, dass das Verwaltungsgericht dann die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer zur Folgenbeseitigung billigt. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote sind zum einen nicht repressiv ausgestaltet (auch gemeinschaftsrechtlich nicht; diesen Part übernimmt die Umwelthaftungsrichtlinie), sie enthalten nur Verbote, nicht auch (Wiederherstellungs-)Gebote. Zum zweiten knüpfen die Zugriffsverbote an spezielle Handlungen an und verbieten nicht – wie z. B. die Vorgaben des Bauordnungsrechts tun, weshalb der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich mit diesem Rechtsregime fehlgeht – einen bestimmten Zustand. Ein Durchgriff auf den Grundstückseigentümer ermöglicht dann auch die ordnungsrechtliche Generalklausel nicht. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber den Biodiversitätsschaden im USchadG nicht regeln müssen, wenn insbesondere auch die Sanierung der Folgen von Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote bereits durch diese selbst i. V. m. den ordnungsrechtlichen Generalklauseln abgedeckt wäre. Das USachdG aber erlaubt den Rückgriff auf den Zustandsstörer gerade nicht.

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