VG Frankfurt Oder, Beschluss v. 30.04.2008 – 5 L 115/08 –

Im Wege des Eilrechtsschutzes begehrte der Antragsteller die Anordnung aufschiebender Wirkung seines gegen eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung eingelegten Widerspruchs. Per Ordnungsverfügung war ihm aufgegeben worden, sämtliche der Vergrämung von Mehlschwalben dienende Netze von seinem als Restaurant und Ferienwohnung genutzten ehemaligen Verladeturm im brandenburgischen Groß Neuendorf zu beseitigen. Hintergrund war, dass sich – nicht zuletzt auf Grund von seitens der Naturschutzbehörde geduldeten Vergrämungsmaßnahmen in der Nachbarschaft – zahlreiche Mehlschwalben am Anwesen des Antragstellers angesiedelt haben und den Bereich massiv verkoteten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag weit gehend ab. Es stützte seine Entscheidung letztlich auf eine Interessenabwägung, nach der das Erhaltungsinteresse der Mehlschwalbenkolonie am Verladeturm das (wirtschaftliche) Interesse des Antragstellers an einer schwalbenfreien Nutzung des Gebäudes überwiege. Es sei nicht klar, ob es in der näheren Umgebung genügend Ausweichmöglichkeiten zum Brüten gebe. Auch stünde nicht hinreichend fest, ob die vom Antragsteller behaupteten Umsatzeinbußen tatsächlich auf die Verkotung durch die Mehlschwalben zurückgehen oder nicht (auch) andere Ursachen haben.

Erwähnenswert ist der Beschluss deshalb, weil er sich zum neuen Artenschutzrecht verhält, zu dem bislang noch kaum Rechtsprechung ergangen ist. Als (möglicherweise) einschlägig wurden die Verbotstatbestände des § 42 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG erachtet. Das Störungsverbot des § 42 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG stellt letztlich auf die Wahrung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art ab. Der Begriff der lokalen Population ist neu. Insoweit ist das Verwaltungsgericht offenbar der Argumentation des Antragstellers gefolgt, dass einzig praktikables Kriterium zur Abgrenzung der lokalen Population einer Art administrative Grenzen seien (vgl. auch Louis, NuR 2008, 65 (66)) und hier daher auf den Raum Groß Neuendorf abzustellen sei. Denn das Verwaltungsgericht stellte bei der überschlägigen Prüfung des § 42 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG durchgängig auf den Raum Groß Neuendorf ab. Ebenfalls offenbar der Argumentation des Antragstellers folgend äußerte sich das Verwaltungsgericht zum Verbot der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. In Abkehr zum Begriff der Lebensstätte nach altem Recht hatte der Antragsteller mit Blick auf die gesetzgeberische Absicht, mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes lediglich gemeinschaftsrechtliche Vorgaben “1:1″ umzusetzen, und Hinweis auf die Pendantregelung in Artikel 5 Buchstabe d Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979) vertreten, dass der Begriff der Fortpflanzungsstätte in Bezug auf Vögel lediglich deren Nester umfasse. Dem folgte das Verwaltungsgericht: “(…) die Fortpflanzungsstätte – hier also das Nest -” (siehe Seite 5 des Beschlusses). Jedoch sei die verbotene Schädigungshandlung nicht auf Substanzverletzungen beschränkt, sondern beziehe sich auch auf Funktionsbeeinträchtigungen.

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3 Kommentare zu “VG Frankfurt Oder, Beschluss v. 30.04.2008 – 5 L 115/08 –”

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