VG Frankfurt/M., Urteil v. 2.3.2001 – 3 G 501/01 – [Rechtschutz gegen Gebietsmeldung]

Rechtschutz gegen Gebietsmeldung (Grundstückseigentümer)

Leitsätze:

Durch die nach naturschutzfachlichen Kriterien und ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher und anderer Belange ermittelten Vorschläge der Mitgliedstaaten soll in einem ersten Verfahrensschritt ein umfassendes Verzeichnis aller für ein kohärentes Netz NATURA 2000 in Betracht kommenden Gebiete erreicht werden. Das vor der Aufnahme ist die Gemeinschaftsliste herzustellende Einvernehmen in der Verfahrensabschnitt, andere Belange, insbesondere der Eigentümer zu berücksichtigen, auch in verfahrensmäßiger Hinsicht.

Eine Beeinträchtigung der Eigentümer betroffener Grundstücke, die vor der Meldung zu berücksichtigen wäre, kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die gemeldeten Gebiete potentielle FFH-Gebiete sein können: Ob ein solches vorliegt, folgt nicht aus der Meldung, sondern aus den richtliniengemäßen Voraussetzungen. Die Meldung ist nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch.

Eine vorherige Anhörung ist nicht vorgesehen und auch nicht geboten, weil von der Meldung noch keine unmittelbaren und auch keine mittelbaren Rechtsbeeinträchtigungen ausgehen und die Anhörungsargumente wegen der allein maßgebenden naturschutzfachlichen Kriterien in die Meldungskriterien nicht einfließen können.

Durch eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bewirkte Untersagung der Meldung kann die Rechtsstellung des Eigentümers bis zum Hauptsacheverfahren nicht verbessert werden, weil die Behörden die potentielle FFH-Qualität eines Gebietes zu berücksichtigen haben.

Für betroffene Eigentümer besteht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der nationalen Meldung eines Gebietes und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste durch eine vorherige Nichtigkeitsklage überprüfen zu lassen.

Verfahrensgang:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NVwZ 2001, S. 1188 ff.
  • NuR 2001, S. 414 ff. 

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