VG Freiburg, Urteil v. 17.02.2009 – 3 K 805/08 – [Kormoran]

Mit Urteil vom 17.02.2009 – 3 K 805/08 – hat das Verwaltungsgericht Freiburg einen Antrag des Naturschutzbund Deutschland abgewiesen, mit dem der Umweltverband die Aufhebung der Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidium Freiburg zur Vergrämung der Kormorane  begehrte.

Deutschen und Schweizer Berufsfischer am Untersee (südwestlicher Teil des Bodensees zwischen dem Seerhein bei Konstanz und dem Hochrhein) hatten sich über die zunehmende Verluste ihrer Fischereibestände beklagt. Das Regierungspräsidium hatte daraufhin- zum Schutz der Fischereibestände und zum Schutz der durch die Kormorane bedrohlich zurückgehenden Bestände der ebenfalls geschützten Äsche im Bodensee – ein Vorgehen gebilligt, bei dem die im Naturschutzgebiet Aachenried brütenden Kormorane in einer kalten Aprilnacht mit Hilfe von Halogenleuchten aufgetrieben werden sollten, um so die Vogeleier ungeschützt der Kälte auszusetzen und somit das Schlüpfen weiterer Jungvögel zu verhindern. Damit solle eine Reduzierung des Brutbestandes des Kormorans um 90 Prozent möglich sein.

Im Ergebnis hat das VG Freiburg die Voraussetzungen sowohl für eine Befreiung von den Verboten der NSG-VO als auch für eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten bejaht. Dabei hat die Kammer zwar bemängelt, dass eine Kausalität zwischen den Kormoranen und einem Rückgang der Fangmenge nicht ausreichen bewiesen sei, es letztlich aber zum einen ausreichen lassen, dass durch die Kormorane die Netze der Fischer beschädigt werden, indem die Vögel u.a. den gefangenen Fisch aus den Netzen herausreißen. Außerdem sei da immer noch der Rückgang der Äschen aufgrund des hohen Prädatorendruckes. Alternativen stünden nicht zur Verfügung und der günstige Erhaltungszustand der Kormorane sei nicht gefährdet, schließlich sei ein Rückgang des Bestandes nicht zu befürchten, es würden nur keine neuen Jungvögel dazukommen.

Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Freiburger Richter ausweislich des Sachverhaltes im Urteil auch gleich die bis dato fehlende FFH-Verträglichkeitvorprüfung (Screening) für das Vogelschutzgebiet “Untersee des Bodensees” selbst vorgenommen und eine erhebliche Beeinträchtigung für die Erhaltungsziele des EU-VSG ausgeschlossen haben. Solche sachverständigen Richter wünscht man sich doch öfter.

Weitere Informationen:

Fundstelle (Leitsätze und Gründe):

  • NuR 2009, S. 440 ff.

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