VG Koblenz, Urteil v. 24.07.2008 – 1 L 1971/07.KO – [Windenenergieanlage]

Artenschutzrechtliche Belange stehen der Errichtung einer Windenergieanlage regelmäßig entgegen, wenn sich deren vorgesehener Standort nur weniger als 200 m von dem Horst eines brütenden Rotmilanpaares befindet. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des VG Koblenz v. 24.07.2008 – 1 L 1971/07.KO.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergie, beantragte beim Landkreis Birkenfeld zunächst die Genehmigung für zwei Windkraftanlagen in Rohrbach. Das als Standort vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Baumholder in einem Bereich, der als Sondergebiet für die Windenergienutzung dargestellt ist. Nach Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme zum Konfliktpotential bezüglich des Vogelzuges hielt die Klägerin nur noch den Antrag für eine Anlage aufrecht. Gleichwohl lehnte der Landkreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Hinweis auf die Belange des Vogelzuges ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. In der mündlichen Verhandlung legte der Landkreis eine sachverständige Stellungnahme vom Mai 2008 vor, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer anderen geplanten Windkraftanlage eingeholt worden war. Ausweislich dieser Stellungnahme befindet sich in der Nähe zum Vorhaben der Klägerin der Horst eines brütenden Rotmilanpaares.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Vorhaben, so die Richter, sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bestehende Notwendigkeit des Lebensraumschutzes für den Rotmilan erreiche an dem vorgesehenen Standort eine so große Intensität, dass der Artenschutz Vorrang vor der Verwirklichung der geplanten Anlage hat. Der Rotmilan sei ausweislich der naturschutzrechtlichen Vorschriften eine streng geschützte Art, die vom Washingtoner Artenschutzabkommen erfasst werde und für deren Schutz die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung trage. In einem Abstand von weniger als 200 m zum Standort der Anlage sei der Horst eines brütenden Rotmilanpaares nachgewiesen worden. Angesichts dieser geringen Entfernung sowie der Anlagenhöhe von 134,5 m sei anzunehmen, dass das Vorhaben diese Brutstätte erheblich beeinträchtige, wenn nicht gar endgültig zerstöre. Von daher dürfe die Anlage an dieser Stelle nicht verwirklicht werden.

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