VG Minden, Urteile v. 16.06.2009 -1 K 774/09 und 1 K 3208/08 – [Vergrämung von Kormoranen]

Mit seinen Urteilen vom 16.6.2009 hat das VG Minden den Plänen einer Fischereigenossenschaft an der Weser, zum Schutz ihrer Fischbestände die Kormorane u.a. im EU-Vogelschutzgebiet abzuschießen oder durch Laser zu vergrämen, vorerst einen Riegel vorgeschoben. Die entsprechenden Anträge auf Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Naturschutzgebietsverordnung (1 K 774/09) sowie auf eine Ausnahmegenehmigung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (1 K 3208/08) wurden durch die Kammer zurückgewiesen. Das VG Freiburg hatte dagegen erst kürzlich in einem au den ersten Blick ähnlich gelagerten Fall die Zulässigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme bzw. naturschutzrechtlichen Befreiung zur Reduzierung des Kormoranbestandes unbeanstandet gelassen (VG Freiburg, Urteil v. 17.2.2009 – 3 K 805/08 – [Kormoran]).

Die Kammer stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG nicht vorlägen. Es fehle schon an dem Nachweis der erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden durch Kormorane. Auf den Schutz anderer Fischarten könne sich die Fischereigenossenschaft nicht berufen. Überdies sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass es keine Alternativen zum beantragten Abschuss der Kormorane oder der nicht-letalen Vergrämung mittels Laser gäbe. Durch den lauten Knall würden auch andere Zugvogelarten aufgescheucht; die Auswirkungen auf deren Erhaltungszustand seien ungeklärt.

Auch eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung scheide aus, weil es an der hierzu erforderlichen Vereinbarkeit der Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege fehle.

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