VG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2008 – 1 A 510/08 – [Unterems]

Mit Beschluss vom 13. Mai 2008 – 1 A 510 /08 – hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden, das Verfahren um die Einvernehmenserteilung im Rahmen der Auswahl des FFH-Gebietes “Unterems und Außenems“ auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zunächst u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob es Artikel 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 einem Mitgliedstaat erlaubt, sein Einvernehmen zu dem von der Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Hinblick auf ein oder mehrere Gebiete aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte auf Antrag der Stadt Papenburg der Bundesrepublik Deutschland bereits im Eilverfahren untersagt, ihr Einvernehmen zur Aufnahme des Gebietes auf die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gegenüber der Europäischen Kommission zu erteilen (Beschluss vom 31. März 2008 1 B 512 /08 –).

Die Einvernehmenserteilung ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 FFH-Richtlinie Teil eines mehrstufigen Verfahrens zur Unterschutzstellung dieses Gebietes als so genanntes FFH-Gebiet, beginnend mit der Meldung geeigneter Gebiete (Artikel 4 Absatz 1 FFH-RL) und abzuschließen durch die innerstaatliche Unterschutzstellung (Artikel 4 Absatz 4 FFH-RL) und geeignete Schutz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (Artikel 6 Absatz 1 ff. FFH-Richtlinie). Die Stadt Papenburg befürchtet Einschränkungen bei der Nutzung der Ems durch Seeschiffe und damit wirtschaftliche Nachteile für den von ihr betriebenen Seehafen nach einer Unterschutzstellung der Ems als europäisches Naturschutzgebiet.

Sollte die Auffassung der Klägerin, dass bei der Einvernehmenserteilung auch andere als naturschutzfachliche Gründe berücksichtigt werden dürfen, durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt werden, würde dies vor allem den neuen EU-Mitgliedsstaaten zu Gute kommen, bei denen das Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bundesrepublik käme eine solche Entscheidung zu spät, da das Gebiet “Unterems und Außenems” das einzige FFH-Gebiet in Deutschland ist, für das auf Grund der juristischen Auseinandersetzung bisher durch das Bundesumweltministerium noch kein Einvernehmen erteilt wurde.

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