VG Schleswig, Beschluss v. 16.10.2001 – 12 B 16/01 –

Ein Naturschutzgebiet, welches zugleich besonderes Vogelschutzgebiet im Sinne  der Vogelschutzrichtlinie und zur Anmeldung vorgesehenes FFH-Gebiet ist, ist nicht aufwertungsbedürftig.

Bis zu einer vollständigen Umsetzung der FFH-Richtlinie (Natura-2000-Netz) dürfte es für Vogelschutzgebiete beim Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie verbleiben.

Entscheidungsbesprechung:

Fundstellen:

  • NuR 2001, S. 376 ff.

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