VGH Kassel, Urteil v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T – [Flughafen Frankfurt/Main]

Mit Urteil vom 21.8.2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel die Klage des Bundes für Umwelt und Naurschutz (BUND) gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main abgewiesen. Damit bestätigten die Kasseler Richter ihre vorläufige Rechtsauffassung in den Eilbeschlüssen vom Januar 2009.

Die neue Landebahn Nordwest befindet sich im als FFH-Gebiet ausgewiesenen Kelsterbacher Wald, der hierfür zum größten Teil gerodet werden muss. Der BUND hatte kritisiert, das Hessische Wirtschaftsministerium als Planfeststellungsbehörde habe die Vorgaben des Europäischen Naturschutzrechtes nicht hinreichend berücksichtigt. So seien die Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald und die angrenzenden FFH- und Vogelschutzgebiete nicht ausreichend ermittelt worden (; hierbei ging es vor allem um die Auswirkungen des Fluglärms auf die Avifauna und die Bewertung von Stickstoffeinträgen). Außerdem sei fraglich, ob die Rodung nicht zu einer völligen Zerstörung des Waldes und damit zu einer nachträglichen Meldeunwürdigkeit führe. In jedem Fall seien die für die Kohärenz ausgewählten Flächen ungeeignet und nicht ausreichend. Außerdem mahnten die Naturschützer verschiedene Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften an (; hierbei wurde besonders kontrovers über die Bewertung von Vogelschlägen (Kollission zwischen Vögeln und Flugzeugen) und die Auswirkung von Wirbelschleppen auf die Avifauna diskutiert).

Die obersten hessischen Verwaltungsrichter wollten dem BUND in seiner Argumentation nicht folgen und bescheinigten dem Planfeststellungsbeschluss die Übereinstimmung mit dem Europäischen Naturschutzrecht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fundstellen:

  • LKRZ 2009, S. 434 ff. (Leitsatz und Gründe)

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