VGH Mannheim, Urteil v. 07.08.2009 – 5 S 2348/08 – [B 31 Immenstaad/Friedrichshafen]

Mit Urteil vom 7.8.2009 hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sämtliche Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen zum vierspurigen Neubau der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen abgewiesen. Geklagt hatten mehrere Einzelkläger, die sich u.a. gegen die teilweise Inanspruchnahme ihrer (auch) landwirtschaftlich genutzten Grundstücke durch das Planvorhaben sowie gegen die zu erwartende Lärmbelastung wehren. Zusammen mit dem ebenfalls klagenden BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg) haben die Kläger vor allem geltend gemacht, die Planung verstoße gegen Vorschriften des Arten- und Habitatschutzrechts, weil Teile des Mühlbachs mit seinem Bachmuschelvorkommen durch die Planung in Anspruch genommen würden. Außerdem seien mehrere Planungsalternativen, die tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, zu Unrecht nicht erwogen worden. Der VGH ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt. Das Regierungspräsidium habe erkannt, dass die Planung sich auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach auswirke. Das Regierungspräsidium habe diesen artenschutzrechtlich relevanten Eingriff aber durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. zulassen dürfen. Die Ausnahmevoraussetzungen lägen vor. Zumutbare Planungsalternativen, die den Eingriff entbehrlich machen oder minimieren würden, gebe es nicht. Der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation werde aufgrund der vorgesehenen Sicherungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht verschlechtert. Die Vorschriften des Habitatschutzrechts seien ebenfalls nicht verletzt. Das Land Baden-Württemberg sei nicht verpflichtet gewesen, den Mühlbach mit seiner Bachmuschelpopulation nachträglich als FFH-Gebiet zu melden.

Bemerkenswert ist das Urteil dahingehend, als sich der VGH hier mit Blick auf § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. und dem dortigen Verweis auf Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zur Voraussetzung des Verweilens der betroffenen Art in einem günstigen Erhaltungszustand über das Urteil des BVerwG vom 1.4.2009 hinauswagte und dem Kriterium der “außergewöhnlichen Umstände” keinerlei Bedeutung mehr beigemessen hat.  Bezüglich eines – in Bezug auf artenschutzrechtliche Sachverhalte – vorgesehenen Monitorings hatten die Kläger des Weiteren beanstandet, dass dieses keine konkreten Abhilfemaßnahmen vorsehe. Dem trat der VGH mit dem Argument entgegen, dass es ja gerade Sinn und Zweck des Monitorings sei, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung zu gewinnen und darus dann die ggf. zu ergreifenden Maßnahmen abzuleiten. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisierten sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft. Das BVerwG hat dies indes mit Blick auf den Habitatschutz anders gesehen (siehe Urt. v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 -, Rdnr. 55). Hinsichtlich der Einwände zum Habitatschutzrecht stellte der VGH schließlich klar, dass das Meldeverfahren abgeschlossen sei, was die von den Klägern vorgetragene Existenz potenzieller FFH-Gebiete ausschließe. Nach Abschluss des Meldeverfahrens ließen sich weitere für schutzwürdig empfundenen Gebiete allenfalls über das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 S. 4 FFH-RL  in das Schutzgebietsnetz Natura 2000 integrieren. Doch selbst die Existenz eines potenziellen FFH-Gebiets unterstellt, komme es hier nicht zu insoweit relevanten Beeinträchtigungen.

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