VGH Mannheim, Urteil v. 29.11.2002 – 5 S 2312/02 –

§ 34 Abs. 2 BNatSchG ist auf ein Projekt außerhalb eines Vogelschutzgebiets nur anwendbar, wenn das Projekt auf den geschützten Raum selbst einwirkt. Gefährdungen, denen die geschützten Vögel ausschließlich an dem Projekt ausgesetzt sind, sind nicht am Schutzregime des § 34 Abs. 2 BNatSchG zu messen.

Entscheidungsbesprechung:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NVwZ-RR 2003, S. 184 ff.
  • NuR 2003, S. 228 ff.

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