12. Juli 2007 von Sebastian Steeck
Wenn der Berichterstatter eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung seines Senats bespricht, ist ihm die ungeteilte Aufmerksamkeit der Fachjuristen sicher. Dies gilt umso mehr, wenn es sich hierbei um ein so wegweisendes Urteil wie dem zur Westumfahrung Halle handelt und wenn er damit Kritik an dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Reglungssystems übt und damit gleichsam um Verständnis für die Rechtsprechung seines Senats bittet. mehr »
5. Juli 2007 von Sebastian Steeck
Mit Beschluss vom 5.7.2007 – OVG 2 S 25.07 – hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Hoffnung der ehemaligen Bewohner des Dorfes Lakoma und ihrer Unterstützer zunichte gemacht, die endgültige Abbaggerung des Dorfes mit Verweis auf die Zerstörung des FFH-Gebietes “Lakomaer Teiche” zu Gunsten der Erweiterung des Braunkohletagebaus Cottbus-Nord der Firma Vattenfall doch noch verhindern zu können. mehr »
20. Juni 2007 von Sebastian Steeck
14. Juni 2007 von Sebastian Steeck
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie die Jagd auf Wölfe aus präventiven Gründen erlaubt, ohne dass nachgewiesen ist, dass die Jagd zur Verhütung ernster Schäden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie geeignet ist. mehr »
23. Mai 2007 von Sebastian Steeck
Die Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 13.07.2006 – 20 D 80/05 - ist zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen könnte, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zugelassen werden kann, das ein Gebiet das zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region aufgenommen worden ist, erheblich beeinträchtigt.
Weitere Informationen:
10. Mai 2007 von Sebastian Steeck
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. e, g und i, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 12 und 13 sowie Art. 16 Abs. 1 und Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.
Leitsätze:
- Aus dem vierten und dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geht hervor, dass die von ihr erfassten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft sind und dass die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, oft grenzübergreifend ist, so dass die Einleitung erhaltender Maßnahmen eine gemeinsame Verantwortung aller Mitgliedstaaten darstellt. Ist in diesem Bereich die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut, so kommt der Genauigkeit der Richtlinienumsetzung besondere Bedeutung zu. (vgl. Randnrn. 57-58)
- Die Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen enthält komplexe und technische Regelungen des Umweltschutzrechts, und die Mitgliedstaaten sind daher in besonderer Weise gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zur Umsetzung der Richtlinie bestimmten Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind.
Das Vorbringen der Regierung eines Mitgliedstaats, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts werde jedenfalls richtlinienkonform ausgelegt, wenn Erhaltungsmaßnahmen nötig seien, ist zu verwerfen. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts kann nämlich für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen.
Zudem kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden. (vgl. Randnrn. 73, 78-80)
- Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte mit der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegen, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Richtlinie entsprechen, so dass insoweit jeglicher Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist und die etwaigen Regelungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der nationalen Behörden auf die im Rahmen dieser Maßnahmen einzusetzenden Mittel und die zu treffenden technischen Entscheidungen begrenzt sind. (vgl. Randnrn. 76, 87)
- Die Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen bilden ein kohärentes System von Regelungen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, für die betroffenen Tier- und Pflanzenarten ein strenges Schutzsystem einzuführen.
Art. 16 der Richtlinie, der die Kriterien genau festlegt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten von den Verboten der Art. 12 bis 15 abweichen dürfen, stellt eine Ausnahmebestimmung vom Schutzsystem der Richtlinie dar. Er ist deshalb restriktiv auszulegen. (vgl. Randnrn. 109-110)
- Jede Maßnahme auf nationaler Ebene, durch die von den Verboten der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen abgewichen wird, ist nach Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie davon abhängig zu machen, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Daher können nationale Bestimmungen, die Abweichungen von den Verboten der Art. 12 bis 14 und 15 Buchst. a und b der Richtlinie nicht von allen in Art. 16 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien und Voraussetzungen, sondern nur unvollständig von Teilen davon abhängig machen, keine mit diesem Artikel übereinstimmende Regelung darstellen. (vgl. Randnrn. 111-112)
Weitere Informationen:
Fundstellen (Leitsätze und Gründe):
- Slg. 2007, I-0000
- NuR 2007, 403
26. April 2007 von Sebastian Steeck
Mit Urteil vom 26.4.2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage eines lärmbelasteten Anwohners gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Airbus-Werkes in Finkenwerder und zu der damit einhergehenden Aufspülung des Mühlenberger Lochs abgewiesen. mehr »
1. April 2007 von Sebastian Steeck
Den Beitrag finden Sie hier.
17. März 2007 von Sebastian Steeck
22. Januar 2007 von Sebastian Steeck
Der Beitrag von fasst den wesentlichen Inhalt der im Titel genannten Fachtagung zusammen. Es wird ein Überblick über die Schwerpunkte der Referate und der hierzu geführten Aussprache gegeben.
17. Januar 2007 von Sebastian Steeck
Die Bundesautobahn A 143 (Westumfahrung Halle) kann aufgrund einer Entscheidung des BVerwG bis auf weiteres nicht gebaut werden. Die Richter waren der Auffassung, dass die Planfeststellung nicht den Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts genüge. mehr »
26. Oktober 2006 von Sebastian Steeck
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass sie trotz negativer Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Autobahnprojekt mit Trassenverlauf durch das besondere Schutzgebiet Castro Verde durchführte, ohne nachgewiesen zu haben, dass für diese Trasse keine Alternativlösungen vorhanden waren. mehr »
14. September 2006 von Sebastian Steeck
Für eine angemessene Schutzregelung für in einer der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelten nationalen Liste nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgeführte Gebiete ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach den Vorschriften des nationalen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Eingriffe zu verhindern, die die ökologischen Merkmale der Gebiete, die in der der Kommission übermittelten nationalen Liste aufgeführt sind, ernsthaft beeinträchtigen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist. mehr »