Das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Planfeststellungsbeschluss des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums vom 28.12. 2004, mit dem die Verlängerung der Start- und Landebahn des internationalen Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück (FMO) von 2170 m auf 3600 m zugelassen worden ist, abgewiesen. mehr »
Mayer u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Europäische Kommission mehr »
Die Beseitigung eines Brutreviers mit regelmäßig benutzten Brutplätzen durch eine vollständige Baufeldbefreiung erfüllt den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. mehr »
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von der internen Verteilung der Zuständigkeiten in der nationalen Rechtsordnung bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist. mehr »
Initiative des NRW-Umweltministers zur Überarbeitung und Zusammenführung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Königreich Spanien hat nicht gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen, indem die Behörden von Castilla y León in verschiedenen privaten Jagdrevieren das Auslegen von Schlingen mit einer Arretierung erlaubt haben. mehr »
Mit Schreiben vom 10. April 2006 hat die Europäische Kommission ihre bereits erwartete „mit Gründen versehene Stellungnahme“ an die Bundesrepublik Deutschland verschickt. Damit ist das außergerichtliche Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 der Kommission in die „heiße“ Phase getreten. Eine Verurteilung Deutschlands zur Zahlung von Zwangsgeld in Millionenhöhe, wie sie mancher Politiker schon einmal heraufbeschwört, liegt aber noch in weiter Ferne. Voraussetzung hierfür wäre zunächst die Verurteilung Deutschlands im – bisher noch nicht eingeleiten – gerichtlichen Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 226 EG sowie die sich der Verurteilung anschließende Durchführung des außergerichtlichen und gerichtlichen zweiten Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 228 II EG. Bis dahin haben die Länder und der Bund noch ausreichend Zeit, möglichen Strafzahlungen durch Nachmeldungen von Vogelschutzgebieten zu begegnen. Überstürzte Eile ist jedenfalls im Hinblick auf das Vertragsverletzungsverfahren nicht geboten.
Das Schreiben der Kommission können Sie hier als pdf-Datei (1MB) herunterladen.
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung verstoßen, indem sie mit den Gebieten Soren und Gleggen-Köblern Teilgebiete, die nach wissenschaftlichen Kriterien zusammen mit dem besonderen Schutzgebiet des nationalen Landschaftsschutzgebiets Lauteracher Ried zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten nach den genannten Bestimmungen dieser Richtlinie zählen, nicht in dieses besondere Schutzgebiet aufgenommen hat. mehr »
Der Schutz des Rotmilan kann es gebieten, die Errichtung einer bevorzugt im Außenbereich zulässigen Windkraftanlage auch ausserhalb ausgewiesener Europäischer Vogelschutzgebiete scheitern zu lassen. Zu der nach der Vogelschutz-Richtlinie vorgeschriebenen Erhaltung und Pflege der Lebensräume kann es auch gehören, den schützenswerten Lebensraum einer geschützten Vogelart von einer im Außenbereich bevorzugt zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn gerade diese Bebauung geeignet ist, dem Schutzziel der Erhaltung der Art spürbar entgegenzuwirken.
Das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, erstreckt sich nicht auf Vögel, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gewährleistet, genießen Vögel nur über den Lebensraumschutz, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-RL vermittelt wird. mehr »
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion – Fortbestand der Landwirtschaftsklausel vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 10. Januar 2006. Änderungen für den Bereich des BNatSchG sowie des Pflanzenschutzgesetzes.
Durch die Nachmeldung zusätzlicher Naturschutzgebiete nach Brüssel konnte ein seitens der Kommission angedrohtes Zwangsgeld gegen die Bundesrepublik Deutschland noch abgewendet werden. Weitere Einzelheiten können Sie in der Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums nachlesen.
Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung hinsichtlich der Auswirkung des Urteils des EuGH vom 10. Januar 2006 und die beabsichtigte Vorgehensweise.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht fristgemäß alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die sich aus der Richtlinie ergebenden Anforderungen, umzusetzen. mehr »
Nach einem kurzen Überblick über die gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Regelungen des Artenschutzes gehen Stüer/Bähr jeweils auf die Entscheidungen des EuGH in den Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland (besser bekannt unter Caretta caretta), gegen Großbritannien/Nordirland und die Bundesrepublik Deutschland ein. Anschließend werden ausführlich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Ortsumgehung Grimma, zur Ortsumfahrung Stralsund und zum Verkehrsflughafen Schönefeld dargestellt.
Im Ergebnis ihrer Rechtsprechungsübersicht empfehlen die Autoren, die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. weit auszulegen und die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 4 S. 1 BNatSchG a.F. unangewendet zu lassen und das europäische Artenschutzrecht mit in die Prüfung einzubeziehen. Im Übrigen mahnen die Autoren eine schnelle Beseitigung der durch den EuGH festgestellten Umsetzungsdefizite an.
Alles in allem ist der Beitrag ein echter Stüer. Unterhaltsam, detailliert und kenntnisreich, aber ohne kritische Distanz zur Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichtes. Aber mehr als dass die wichtigsten Entscheidungen inhaltlich richtig wiedergegeben werden und die zutreffenden Schlussfolgerungen daraus gezogen werden, darf man von einer Rechtsprechungsübersicht vielleicht auch nicht erwarten.
Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.
BVerwG, Beschluss v. 7.9.2005 – 4 B 49/05 – [Wartungshalle A 380] mehr »
Gemeindliche Planungshoheit im Verhältnis zu europäischem und Bundesnaturschutzrecht. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie kann der Ausweisung von Natur- und Vogelschutzgebieten durch den Landesgesetzgeber aufgrund europarechtlicher Verpflichtungen nicht entgegengehalten werden.